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Sozialversicherungspflichtige Änderungen 2017

Synchronschauspieler*Innen dürfen nicht mehr als Selbständige abgerechnet werden.



"Die jahrelange Praxis einer Vielzahl von Synchronproduzenten, die Schauspielerinnen und Schauspieler auf Basis der Selbständigkeit abzurechnen, kann spätestens seit dem Jahreswechsel keinesfalls mehr aufrecht erhalten werden", erklärte jetzt der InteressenVerband Synchronschauspieler (IVS) in einer Pressemitteilung.

Anlass für diese Aussage ist die Tatsache, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jetzt ihre aus dem Jahr 2005 stammende Rechtsauffassung der sozialversicherungspflichtigen Einordnung von Synchronschauspielerinnen und Synchronschauspielern entsprechend revidiert hatte. Sie folgen damit der Auffassung des Bundessozialgerichts zum Sozialstatus von Synchronschauspielerinnen und Synchronschauspielern. Dieses hatte im April vergangenen Jahres auf der Basis von zwei vorliegenden Fällen festgestellt, dass es sich hierbei um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handele, die nicht auf Basis der Selbständigkeit abgerechnet werden könnten.

"Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden spätestens seit dem 1. Januar 2017 dieser Auffassung konsequent folgen und sie bei den jeweiligen Prüfungen anwenden", erklärte IVS-Vorstand Till Völger. Was die Einhaltung dieser Vorgaben anbelangt, gibt sich Völger kämpferisch: "Nicht zuletzt im Interesse der Synchronproduzenten an einer Chancengleichheit im Wettbewerb werden wir die Abrechnungspraxis der einzelnen Produktionshäuser ab dem 1. Januar 2017 genau verfolgen und auf jeden Fall tätig werden, gegebenenfalls das Hauptzollamt hinzuziehen, sollten Verstöße gegen die dargelegten Maßgaben vorliegen."

IVS | InteressenVerband Synchronschauspieler e.V.
Hohenzollerndamm 152
14199 Berlin
Tel.: 030 54785948
Web: ivs-ev.de

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