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Noch keine Lösung zur Reform des Urherberrechts

Die Urheberrechtsreform sollte im Zentrum einer europäischen Filmstrategie stehen, doch die TV-Kabelnetzbetreiber wollen Lockerung des Urheberrechts.



UNIC mahnt Umdenken in europäischer Filmpolitik an.
Vor gut 14 Tagen hat der internationale Kinoverband UNIC, der Filmtheater und ihre Verbände in 36 Ländern vertritt, anlässlich des 63. Internationalen San Sebastian Film Festivals erneut eindringlich an europäische Spitzenpolitiker appelliert, ein Umdenken in der aktuellen Filmpolitik der EU und der damit verbundenen Urheberrechtsreform einzuleiten. Kinos sollten demnach im Zentrum einer europäischen Filmstrategie stehen - nur so sei gewährleistet, dass diese der gesamten Branche zugute käme.

Daten des unabhängigen Marktforschungsunternehmens IHS Inc. hätten einmal mehr bestätigt, dass der Kinoerfolg eines Films entscheidend für dessen Abschneiden in der weiteren Verwertungskette sei. In Anbetracht der Aufteilung von Umsätzen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg stehe fest, dass die Industrie von Video-on-Demand ausschließlich auf den Schultern eines starken Kinomarktes entwickelt werden müsste - und nicht auf dessen Kosten. Dennoch wolle man absolut klarstellen, dass der Verband der Kinobetreiber die Entwicklung eines legalen Online-Marktes für Film im Prinzip begrüßt. Deshalb müssten die europäischen Kinobetreiber viel intensiver als bisher die Potenziale für Partnerschaften mit VoD-Portalen ausloten. Allerdings wendet sich UNIC entschieden gegen Vorschläge der EU-Kommission, den europaweiten zeitgleichen Zugriff auf Online-Inhalte anzuordnen und somit essentielle Marktmechanismen wie das Kinozeitfenster, einem VoD-Markt unterzuordnen.

"Ein gesunder VoD-Markt ist unumgänglich, um die teils enormen Rückgänge auszugleichen, die über die letzten fünf bis zehn Jahre im physischen Home-Entertainment-Markt zu beobachten waren - dies nicht zuletzt aufgrund ungezügelter Piraterie", heißt es von UNIC. "Wir sind der festen Überzeugung, dass die Entscheidung, ob, wann und wo ein Film in einem bestimmten Markt herausgebracht wird, in der Hand der Akteure der europäischen Film- und Kinobranche bleiben muss, denn sie sind in der Lage zu verstehen, was das Publikum wünscht und wie man gezielt auf die unterschiedlichen Vorlieben und Nachfragesituationen in jedem einzelnen Markt eingeht", so die UNIC weiter.

Grund zur Sorge gebe auch die Neuausrichtung des Netzwerks Europa Cinemas, dessen grundlegendes Ziel der besseren Verbreitung von Filmen im europäischen Ausland man zwar klar befürworte - die Einführung eines Bonussystems für * Day&Date-Strategien sei allerdings in höchstem Maße kontraproduktiv.

* Das Modell der Day-and-Date-Starts sieht vor, dass ein Film in allen Ländern gleichzeitig anläuft. Ziel ist es, die Zeitspanne zwischen der Auswertung in den US-Kinos und der internationalen Auswertung entscheidend zu verkürzen, damit ungeduldige Filmfans aus aller Welt nicht auf Raubkopien zurückgreifen müssen, um ihren Wunschfilm schnellstmöglich sehen zu können. Näheres dazu auch im BAF-Blog vom 23. August 2015.

Und nicht zuletzt stellt UNIC fest, dass man es sehr begrüßen würde, wenn Online-Giganten wie Google, Netflix, Amazon oder iTunes nicht nur Nutznießer des europäischen Filmschaffens wären, sondern auch einen Beitrag zur Filmförderung leisten würden.

TV-Kabelnetzbetreiber fordern Lockerung des Urheberrechts.
Für lineares IP-TV und netzseitige Videorecorder sei der Kauf der Rechte viel zu kompliziert, klagen dagegen die TV-Kabelnetzbetreiber und wollen eine Vereinfachung sowie Lockerung des Urheberrechts, um Filme und Serien leichter anbieten zu können.

Thomas Braun, Präsident des Verbandes Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA) fordert deshalb: Der urheberrechtliche Rahmen müsse "dringend modernisiert werden". Den Netzbetreibern "muss der Rechteerwerb für neue digitale TV-Funktionalitäten massiv erleichtert werden. Das gilt für lineare TV-Angebote im IP-Standard, aber auch für zeitversetzte Angebote wie netzseitige Videorekorder", betonte Braun. Gerade solche Zusatzfunktionen würden das digitale vom analogen Fernsehen abheben und die Akzeptanz der Analogabschaltung im Jahr 2018 verbessern.

Vom Gesetzgeber forderte Braun mehr Unterstützung, um diese Planungen erreichen zu können. Das gelte besonders für die derzeit laufende medienpolitische Diskussion über eine Weiterentwicklung der sogenannten Plattformregulierung, die nicht zu einer noch strengeren Reglementierung des digitalen Fernsehens führen dürfe. Die Zahl der ausschließlich analog empfangenden Kabelhaushalte ist auf 4,5 Millionen gesunken. Diese Haushalte haben eine geringe Kaufkraft und ein überdurchschnittlich hohes Alter des Beziehers des Haupteinkommens. Deutlich mehr als die Hälfte erhalten ihren Kabelanschluss über den Vermieter, wodurch es keinen direkten Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber gibt. 75 Prozent aus der Gruppe planen keinen Umstieg auf digitalen Empfang.

Auch die Konkurrenz durch Streaming-Anbieter wächst stark: Knapp 11,8 Prozent haben ein TV-Gerät direkt mit dem Internet verbunden. Wenn die über Blu-ray-Player oder Streaming-Sticks und -Boxen angebundenen Fernseher dazu gerechnet werden, steigt dieser Anteil sogar auf 19,1 Prozent.

Geteiltes Echo auf Entwurf zur Urheberrechtsnovelle.
Inzwischen hat Bundesjustizminister Heiko Maas einen Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht vorgelegt. Allerdings stößt der aktuell in der Ressortabstimmung befindliche Entwurf für eine Neufassung des Urheberrechts nur auf geteiltes Echo. Während die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di trotz der Forderung nach Nachbesserungen das Regelwerk grundsätzlich begrüßt, beklagen Verfasser eines eigenen "Münchner Entwurfs" etliche schwerwiegende Defizite. Das Fazit von Rechtsanwalt Mathias Schwarz ist eindeutig: Der Referentenentwurf ist missglückt und scheitert an der Herausforderung, etwaige Vollzugsmängel der bislang geltenden Regelungen zum Urhebervertragsrecht wirksam - und nicht etwa mit gegenläufigen Effekten - zu beseitigen.

Dagegen begrüßt der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke die Absicht des Ministeriums, die wirtschaftliche Situation von Urhebern und ausübenden Künstlerinnen und Künstlern zu stärken. "Dieser Entwurf stellt einen dringend notwendigen und lange überfälligen Schritt zur Verbesserung der Arbeits- und Einkommensbedingungen der professionellen Medien- und Kulturschaffenden in Deutschland dar und führt zu einer verbesserten Durchsetzung der Urheberrechte sowie zu einer angemessenen Vergütung für ausübende Künstler", so der ver.di-Vorsitzende, der zudem begrüßt, dass künftig nur noch aufgrund von Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregelungen von allgemeinüblichen Urheberverträgen abgewichen werden kann. "Damit werden hoffentlich kollektivvertragliche Regelungen auch für Verwerter attraktiv, die seit nunmehr 13 Jahren Verhandlungen darüber verweigern und Urhebern und ausübenden Künstlern angemessene Vergütungen vorenthalten", so Werneke in einer ersten Einschätzung.

Der Entwurf sieht nämlich strengere Regeln für Urheberverträge vor, etwa das Recht auf gesonderte Vergütung für mehrfache Nutzungen, eine Pflicht der Werknutzer zur jährlichen Rechnungslegung oder die Möglichkeit, Rechte nach fünf Jahren einem anderen Vertragspartner einzuräumen. Allerdings müssten Vergütungsregelungen künftig durch Verordnungen verbindlich festgelegt werden, um "schwarzen Schafen" das Handwerk legen zu können. Positiv ist aber die Absicht zukünftig ein Verbandsklagerecht vorzusehen, dass die Verbände in die Lage versetzen würde, das Unterlaufen von Vergütungsregelungen gerichtlich untersagen lassen, was wiederum die Position der Medien- und Kulturschaffenden sowie der Gewerkschaften stärkt.

Münchner Gegenentwurf zum Urhebervertragsrecht.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Mathias Schwarz (Kanzlei SKW Schwarz), einer der Autoren des "Münchner Entwurfs" zur Urheberrechtsnovelle und Leiter der Sektion Kino der Produzentenallianz ist der Entwurf dringend überarbeitungsbedürftig.

Insgesamt zieht Rechtsanwalt Schwarz eine "ernüchternde Bilanz" eines "missglückten Entwurfs", durch den eine "dramatische Verschärfung" des Eingriffs in die Vertragsfreiheit stattfände. Eine Folge des Entwurfes werde nach seiner Einschätzung sein, "dass Werknutzer und Vereinigungen von Werknutzern stets bemüht sein werden, den Regelungsbereich von gemeinsamen Vergütungsregeln so eng wie möglich zu halten, und in allen Zweifelsfällen einen Abschluss abzulehnen bzw. einem Schlichterspruch zu widersprechen" Der Entwurf bzw. dessen Begründung lasse "in erschreckender Deutlichkeit" erkennen, dass entsprechende Abweichungen zugunsten der Vertragspartner der Urheber nur "gegen angemessene Kompensation" zu haben sein würden. "Ziel wird also nicht die Durchsetzung einer angemessenen Vergütung durch den Abschluss gemeinsamer Vergütungsregeln sein, sondern allenfalls ein Freikaufen durch Akzeptieren der Forderung nach überhöhten Zusatzvergütungen", so Schwarz, der im Einzelnen anhand von Fallbeispielen auf Widersprüche und Defizite des Entwurfs verweist.


In einer gemeinsamen Presseerklärung mit der Kanzlei SKW Schwarz sind die Münchner Medienunternehmen Carl Hanser Verlag, Constantin Film, Münchner Verlagsgruppe, ProSiebenSat.1, Verlag C.H.Beck sowie die Wiedemann & Berg Filmproduktion grundsätzlich davon überzeugt, dass beim "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" hinsichtlich der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler kein Defizit bestehe. Allerdings beinhalte das im Jahre 2002 überabeitete Gesetz zahlreiche Unklarheiten, die zu Auseinandersetzungen und langen Verfahren geführt hätten. Aus diesem Grund unterbreite man mit einem eigenen Entwurf "konkrete Vorschläge, die die Handhabung der Regelungen insbesondere für komplexe Werke wie z.B. Filmwerke, Buchübersetzungen und Vielautorenwerke erleichtern sollen". Grundsätzlich sind die Verfasser des "Münchner Entwurfs" davon überzeugt, dass durch die Anpassung einzelvertraglicher Regelungen, der Abschluss einer Reihe von gemeinsamen Vergütungsregeln und Tarifverträgen sowie durch Rechtsprechung dem Urhebervertragsrecht wieder Geltung verschafft werde.

Der "Münchner Entwurf" sieht sich dabei nicht zuletzt als klarer Gegenentwurf zu einem "Kölner Entwurf" sowie dem von der Initiative Urheberrecht vorgestellten "Berliner Entwurf". Denn wie die Verfasser des "Münchner Entwurfs" argumentieren, ließen sich über einen in diesen vorgesehenen regulatorischen Ansatz die aktuellen Diskussionen nicht lösen, vielmehr würde sich daraus eine erhebliche Mehrbelastung für die Gerichte ergeben. "Die Aufstellung erhöhter Hürden für individuelle Vereinbarungen, die den Werkvermittlern einen 'Anreiz' zum Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln geben sollen, erscheint nicht als geeigneter Regelungsansatz", heißt es von den Münchner Unternehmen zu den beiden anderen Entwürfen.

In den Entwurf sind denn auch Erfahrungen eingeflossen, die sich aus bereits geschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln ergeben haben, beispielhaft genannt sind unter anderem die Vereinbarungen im Bereich fiktionaler Produktionen zwischen ProSiebenSat.1 und verschiedenen Urheberrechtsverbänden.

"Es muss für deutsche Medienunternehmen weiterhin attraktiv bleiben, in die Herstellung von Werken und Produktionen im Inland zu investieren. Bereits jetzt ist es beispielsweise für viele Werkvermittler in der Filmwirtschaft tendenziell lukrativer, Lizenzware aus den USA zu erwerben. Durch die umfangreichen Verwertungsmöglichkeiten, die bis dato bei Eigen- und Auftragsproduktionen genutzt werden konnten, flossen dennoch etwa die Hälfte des externen Programminvestments in deutsche Produktionen", erkärt Rechtsanwalt Mathias Schwarz von der Kanzlei SKW Schwarz.

Damit dies so bleibe, müsse eine gewisse Rechts- und Planungssicherheit bestehen, "damit die Unternehmen der Kreativwirtschaft nicht im Nachhinein mit unverhältnismäßigen und vorab nicht abzuschätzenden Vergütungsansprüchen konfrontiert werden, die ihre wirtschaftliche Stabilität und damit die Investitionen in deutsches Programm gefährden. Das wäre dann auch zum Schaden der deutschen Urheber und Leistungsschutzberechtigten", so Schwarz weiter.

Der "Münchner Entwurf" ziele nicht darauf ab, die Reform des Urhebervertragsrechts zurückzudrehen, sondern darauf, die Handhabung der Regelungen zu erleichtern und über erhöhte Rechtssicherheit wesentlich zu einer weiteren Durchsetzung individuell vereinbarter und kollektiv ausgehandelter angemessener Vergütungsvereinbarungen beizutragen. Gleichzeitig solle eine "Schieflage" der Reform aus dem Jahr 2002 korrigiert werden, indem neben den Urhebern und ausübenden Künstlern auch die Bedeutung und Interessen der Werkvermittler in den Blick genommen würden.

Quelle: Blickpunkt:Film | Golem

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