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Bundessozialgericht fällte wegweisendes Urteil für Schauspieler

Urteil des Bundessozialgerichts: Schauspieler haben Anspruch auf Aufnahme in die Kartei der ZAV-Künstlervermittlung!





Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 12.10.2017 den generellen Anspruch von Schauspielern auf die Aufnahme in die Künstler-Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit festgestellt und damit das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen konnten nur nach einem erfolgreichen Eingangstest bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in die Kartei aufgenommen wurden, für rechtswidrig erklärt.

Damit hat das Bundessozialgericht der Revision der in München lebenden Schauspielerin Rebecca Molinari stattgegeben. Die klagende Schauspielerin sei nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der privaten Filmschauspielschule Berlin berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen. Sie hatte sich um Aufnahme in die Schauspielerkartei der ZAV beworben und hierfür vor deren Prüfungsgremium vorgesprochen. Dieses hatte jedoch beschlossen, sie nicht in die Kartei aufzunehmen.

"Ohne jeden Charme", "spricht ganz gut, hat aber wenig Ausstrahlung", "wirkt ältlich", lauteten die Urteile der Prüfer.

"In Wahrheit erfolgte die Ablehnung von Rebecca Molinari, weil sie an einer privaten Schauspielschule die Schauspielkunst erlernte", erklärte ihr Ausbilder, der an einer staatlichen Schauspielschule ausgebildete Schauspieler und Vorsitzende des Verbands deutschsprachiger privater Schauspielschulen, Norbert Ghafouri, der Molinari zur Klage riet und bei der Urteilsverkündung anwesend war.


Die von Frau Molinari erhobene Klage war in den Vorinstanzen zunächst erfolglos geblieben. Mit der Revision hat das Bundessozialgericht der in München lebenden Schauspielerin Rebecca Molinari jetzt Recht gegeben.



In seiner Urteilsbegründung beruft sich das Bundessozialgericht auf § 35 SGB III, in dem festgelegt ist, dass die Agentur für Arbeit "Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden und Arbeitgebert Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung)" anzubieten hat. Werden - wie im vorliegenden Fall - aus organisatorischen Gründen für bestimmte Berufsgruppen spezielle Karteien gebildet, so darf Arbeitssuchenden mit entsprechendem Berufsabschluss nach Auffassung des Gerichts die Aufnahme in diese Kartei nicht verwehrt werden. Dazu stellt das Gericht fest, dass Molinaris Ausbildung an einer privaten Schauspielschule der Ausbildung an einer staatlichen Schule inhaltlich gleichwertig ist.

"Ich bin froh, dass mich die Demütigungen des ZAV nicht eingeschüchtert haben und hoffe, dass viele Schauspieler von der Beseitigung dieses Unrechts profitieren werden", erklärte Molinari nach der Urteilsverkündung.


Der Berliner Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Beklagten (hier der ZAV) unbenommen ist, auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Potenzialanalyse eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin vorzunehmen und das Ergebnis in die Entscheidung über eine Vermittlung einfließen zu lassen.

(Aktenzeichen B 11 AL 24/16 R)
Quellen: DATEV | BSG | Blickpunkt:Film


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