Computer und Leermedien werden teurer
PC-Vergütungen u. Abgabe für Leermedien steigen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahre 2010 in einem Urteil festgestellt, dass Urheberrechtsabgaben auf Datenträger nicht pauschal erhoben werden dürfen. Vielmehr müsse beim Einsatz von Leermedien und Computern zwischen beruflicher und privater Nutzung unterschieden werden. Für Rechner in Unternehmen wird es zukünftig erheblich billiger als für private Nutzer.
Nach dreijährigen Verhandlungen haben sich nun die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit den in den Branchenverbänden der Computerhersteller BCH und dem Hightech-Verband BITKOM zusammengeschlossenen Herstellern und Importeuren von PCs auf die Höhe einer neuen Urheberabgabe für Computer geeinigt. Für die Vertragsparteien war die Umsetzung der vom Europäischen Gerichtshof gemachten Vorgaben zu den sogenannten Business-PCs allerdings eine besondere Herausforderung, die sich nun in neuen Gesamtverträgen über die Höhe der Vergütungen für mittels PCs erfolgte Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch widerspiegeln.
Während bei Verbraucher-PCs zukünftig ein netto Vergütungssatz in Höhe von 10,55 Euro gilt, ist bei Business-PCs seit dem 1. Januar 2014 eine Staffelung vorgesehen, die sich nach der Bildschirmgröße am Arbeitsplatz richtet: Angefangen von 3,20 Euro bei einer Bildschirmdiagonale von bis zu 12,4 Zoll sowie 8,50 Euro für anspruchsvollere Workstations mit größeren Bildschirmen. Für Importeure und Hersteller von PCs, die den Gesamtverträgen der Tarifpartner nicht beitreten, werden die Tarife entsprechend höher sein als die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze. Hersteller und Importeure privat genutzter stationärer PCs und Notebooks zahlen demnach 13,19 Euro pro Gerät. Für kleinere Netbooks werden 10,63 Euro fällig. Der Tarif für gewerblich genutzte Rechner liegt bei 4 Euro pro Gerät. Nicht erfasst von der Regelung sind Tablets. Mitglieder des Bitkom erhalten auf alle Tarife einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent.
Der aktuelle Vertrag gilt rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft mindestens bis Ende 2016. Nach Schätzungen des Branchenverbands fließen den Urhebern damit für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT-Unternehmen zu. Ab 2014 sei mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen.
Die aktuelle Einigung setzt erstmals das sogenannte Padawan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Der EuGH hatte im Oktober 2010 höchstrichterlich bestätigt, dass zwischen Consumer- und Business-Geräten differenziert werden muss. Der Grund ist, dass mit Business-Geräten deutlich weniger Privatkopien angefertigt werden als mit primär privat genutzten PCs. Daher gibt es jetzt erstmalig unterschiedliche Tarife für privat und gewerblich eingesetzte Computer.
Mit der Unterscheidung kommt allerdings sowohl auf die Hersteller als auch auf die Verwertungsgesellschaften neuer Verwaltungsaufwand zu. Um die Höhe der Urheberabgabe zu bestimmen, wird zunächst einmal geprüft, ob vom Käufer eine Umsatz-ID vorliegt. Da aber auch Händler, die an private Endkunden verkaufen, eine solche besitzen, ist außerdem eine Erklärung des Kunden erforderlich, dass er die gekauften PCs gewerblich nutzt und nicht an private Anwender weiterveräußert. Im Direkt- und Projektgeschäft sammelt der Hersteller diese Erklärungen ein und reicht sie dann zur Erstattung gesammelt an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) weiter.
Firmen, Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre PCs oder Notebooks über Händler einzeln kaufen, können sich mit einem Antrag bei der ZPÜ den zuviel gezahlten Betrag zurückerstatten lassen. Dies gilt für alle seit dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner. Für die Beantragung wird die ZPÜ auf ihrer Website Möglichkeiten einrichten. Wie lange dies dauert, ist allerdings noch offen.
Mit den Abgaben soll das legale Kopieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten für den privaten Gebrauch abgegolten werden. Die Pauschalabgaben werden nicht nur auf Computer, sondern auch auf Kopierer oder Drucker sowie auf Speichermedien wie USB-Sticks oder CD-Rohlinge erhoben. Die Erhebung und Ausschüttung an die Urheber fallen unter die Zuständigkeit der nationalen Verwertungsgesellschaften.
Mehr Geld für Produzenten durch neuen VFF-Verteilungsplan.
Neben den neuen Regelungen zu der Geräteabgabe hat die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) außerdem eine Neuregelung des Verteilungsplans für das Aufkommen aus der Leermedien beschlossen. Rückwirkend ab dem Ausschüttungsjahr 2010 werden die Einnahmen im Bereich der Auftragsproduktion zu 85 Prozent an die Produzenten und zu 15 Prozent an den Auftrag gebenden Sender ausgeschüttet. Bislang wurden die Einnahmen in diesem Bereich hälftig geteilt. Ab jetzt verschiebt sich dieses Verhältnis drastisch zugunsten der Produzenten.
Da dem elfköpfigen Beirat, der einstimmig die Neuregelung des Verteilungsplans beschloss, auch Repräsentanten von SWR, ZDF und Privatsendern angehören, dürfte Einstimmigkeit der Entscheidung von Produzenten Seite umso erfreuter aufgenommen worden sein.
Bei der Neubewertung wurden Aspekte wie das Verhältnis von echten und unechten Auftragsproduktionen oder die Rolle der Sender bei Finanzierungsleistungen und der Übernahme von Kosten und Risiken (etwa für den Erwerb der musikalischen Rechte) berücksichtigt.
Quellen: Golem | ZDNet | Blickpunkt:Film
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahre 2010 in einem Urteil festgestellt, dass Urheberrechtsabgaben auf Datenträger nicht pauschal erhoben werden dürfen. Vielmehr müsse beim Einsatz von Leermedien und Computern zwischen beruflicher und privater Nutzung unterschieden werden. Für Rechner in Unternehmen wird es zukünftig erheblich billiger als für private Nutzer.
Nach dreijährigen Verhandlungen haben sich nun die in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst mit den in den Branchenverbänden der Computerhersteller BCH und dem Hightech-Verband BITKOM zusammengeschlossenen Herstellern und Importeuren von PCs auf die Höhe einer neuen Urheberabgabe für Computer geeinigt. Für die Vertragsparteien war die Umsetzung der vom Europäischen Gerichtshof gemachten Vorgaben zu den sogenannten Business-PCs allerdings eine besondere Herausforderung, die sich nun in neuen Gesamtverträgen über die Höhe der Vergütungen für mittels PCs erfolgte Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch widerspiegeln.
Während bei Verbraucher-PCs zukünftig ein netto Vergütungssatz in Höhe von 10,55 Euro gilt, ist bei Business-PCs seit dem 1. Januar 2014 eine Staffelung vorgesehen, die sich nach der Bildschirmgröße am Arbeitsplatz richtet: Angefangen von 3,20 Euro bei einer Bildschirmdiagonale von bis zu 12,4 Zoll sowie 8,50 Euro für anspruchsvollere Workstations mit größeren Bildschirmen. Für Importeure und Hersteller von PCs, die den Gesamtverträgen der Tarifpartner nicht beitreten, werden die Tarife entsprechend höher sein als die gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze. Hersteller und Importeure privat genutzter stationärer PCs und Notebooks zahlen demnach 13,19 Euro pro Gerät. Für kleinere Netbooks werden 10,63 Euro fällig. Der Tarif für gewerblich genutzte Rechner liegt bei 4 Euro pro Gerät. Nicht erfasst von der Regelung sind Tablets. Mitglieder des Bitkom erhalten auf alle Tarife einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent.
“Auch wenn wir die Abgaben grundsätzlich nicht für gerechtfertigt halten: Mit diesem Kompromiss haben Unternehmen und Verbraucher für die kommenden Jahre Rechtssicherheit”, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.
Der aktuelle Vertrag gilt rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft mindestens bis Ende 2016. Nach Schätzungen des Branchenverbands fließen den Urhebern damit für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT-Unternehmen zu. Ab 2014 sei mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen.
Die aktuelle Einigung setzt erstmals das sogenannte Padawan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Der EuGH hatte im Oktober 2010 höchstrichterlich bestätigt, dass zwischen Consumer- und Business-Geräten differenziert werden muss. Der Grund ist, dass mit Business-Geräten deutlich weniger Privatkopien angefertigt werden als mit primär privat genutzten PCs. Daher gibt es jetzt erstmalig unterschiedliche Tarife für privat und gewerblich eingesetzte Computer.
Mit der Unterscheidung kommt allerdings sowohl auf die Hersteller als auch auf die Verwertungsgesellschaften neuer Verwaltungsaufwand zu. Um die Höhe der Urheberabgabe zu bestimmen, wird zunächst einmal geprüft, ob vom Käufer eine Umsatz-ID vorliegt. Da aber auch Händler, die an private Endkunden verkaufen, eine solche besitzen, ist außerdem eine Erklärung des Kunden erforderlich, dass er die gekauften PCs gewerblich nutzt und nicht an private Anwender weiterveräußert. Im Direkt- und Projektgeschäft sammelt der Hersteller diese Erklärungen ein und reicht sie dann zur Erstattung gesammelt an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) weiter.
Firmen, Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre PCs oder Notebooks über Händler einzeln kaufen, können sich mit einem Antrag bei der ZPÜ den zuviel gezahlten Betrag zurückerstatten lassen. Dies gilt für alle seit dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner. Für die Beantragung wird die ZPÜ auf ihrer Website Möglichkeiten einrichten. Wie lange dies dauert, ist allerdings noch offen.
“Wir haben zwar eine bestmögliche Verständigung zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung erreicht. Dennoch ist damit ein enormer administrativer Aufwand für alle Beteiligten verbunden”, erklärt Rohleder. “Das bestehende System der Geräteabgabe ist letztlich ein anachronistisches Modell, das für die digitale Welt vollständig ungeeignet ist.”
Mit den Abgaben soll das legale Kopieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten für den privaten Gebrauch abgegolten werden. Die Pauschalabgaben werden nicht nur auf Computer, sondern auch auf Kopierer oder Drucker sowie auf Speichermedien wie USB-Sticks oder CD-Rohlinge erhoben. Die Erhebung und Ausschüttung an die Urheber fallen unter die Zuständigkeit der nationalen Verwertungsgesellschaften.
Mehr Geld für Produzenten durch neuen VFF-Verteilungsplan.
Neben den neuen Regelungen zu der Geräteabgabe hat die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) außerdem eine Neuregelung des Verteilungsplans für das Aufkommen aus der Leermedien beschlossen. Rückwirkend ab dem Ausschüttungsjahr 2010 werden die Einnahmen im Bereich der Auftragsproduktion zu 85 Prozent an die Produzenten und zu 15 Prozent an den Auftrag gebenden Sender ausgeschüttet. Bislang wurden die Einnahmen in diesem Bereich hälftig geteilt. Ab jetzt verschiebt sich dieses Verhältnis drastisch zugunsten der Produzenten.
Da dem elfköpfigen Beirat, der einstimmig die Neuregelung des Verteilungsplans beschloss, auch Repräsentanten von SWR, ZDF und Privatsendern angehören, dürfte Einstimmigkeit der Entscheidung von Produzenten Seite umso erfreuter aufgenommen worden sein.
Alexander Thies, Stellvertretender Vorsitzender des Beirats und gleichzeitig Vorstand der Produzentenallianz, bezeichnete die Neuregelung als "wichtigen Schritt im Rahmen des fairen Miteinanders von Sender und Produzenten. Mit der Entscheidung seine alle Einzelaspekte berücksichtigt, sie könne als zukunftsweisend gelten. Die Allianz sprach in einer eigenen Erklärung von "erheblichen Verbesserungen". Der Vorsitzende des Beirats, Peter Weber, erklärte: "Trotz unterschiedlicher rechtlicher Bewertungen ist es uns gelungen, ein für beide Seiten akzeptables Ergebnis herbeizuführen und damit für Rechtssicherheit zu sorgen."
Bei der Neubewertung wurden Aspekte wie das Verhältnis von echten und unechten Auftragsproduktionen oder die Rolle der Sender bei Finanzierungsleistungen und der Übernahme von Kosten und Risiken (etwa für den Erwerb der musikalischen Rechte) berücksichtigt.
Quellen: Golem | ZDNet | Blickpunkt:Film