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BGH stärkt Schutz von Filmwerken im Internet

Wichtiges Signal für die gesamte Filmwirtschaft!



Wie erst kürzlich bekannt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe - das oberste deutsche Gericht im Zivil- und Berufsrecht - in einer Entscheidung aus dem April, nicht nur den Schutz von Musikstücken im Internet gestärkt, sondern auch den Schutz von Filmwerken.

Geklagt hatte die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft (TMG) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH I ZB 77/11) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Rechteinhaber einen Anspruch gegen einen Internetprovider auf Herausgabe der Daten eines Kunden haben, über dessen Anschluss illegale Tauschbörsenangebote von Filmwerken gemacht wurden.

Nach der in der Rechtsprechung zuvor überwiegend vertretenen Auffassung war dieser Auskunftsanspruch nur gegeben, sofern die eigentliche Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" erfolgt war. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde von den Gerichten höchst unterschiedlich und zudem zum Teil sehr restriktiv ausgelegt. So sollte dieses Kriterium z. B. bei Filmen nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung erfüllt sein, da danach die "regelmäßige Auswertungsphase" beendet sei.

Dieser Auffassung, die in der Praxis zu einer faktischen Begrenzung des Urheberrechtsschutzes im Internet auf wenige Monate geführt hat, hat der Bundesgerichtshof nun eine deutliche Absage erteilt. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass die Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider kein besonderes und namentlich kein gewerbliches Ausmaß voraussetzt. Sie ist vielmehr in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen, auch wenn diese im privaten Bereich erfolgen, regelmäßig ohne weiteres begründet.

Die Richter des ersten Zivilsenates begründeten ihre Entscheidung damit, dass die bisherige Auffassung der Instanzgerichte schon mit dem Wortlaut des maßgeblichen § 101 UrhG nicht in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus liefe die nunmehr hinfällige Lesart darauf hinaus, dass im Internet nur im gewerblichen Ausmaß erfolgende Rechtsverletzungen überhaupt verfolgt werden könnten.

"Diese Entscheidung beendet den untragbaren Zustand, dass Filme bereits zu einem Zeitpunkt faktisch unbehelligt 'getauscht' werden dürfen, zu dem die legale Auswertung durch den Filmhersteller noch den Sperrfristen des Filmförderungsgesetzes unterworfen ist und damit die Amortisation der Produktionskosten in aller Regel noch in weiter Ferne liegt. Dies stellt ein wichtiges Signal für die gesamte Filmwirtschaft dar", so Tele-München-Chef Prof. Dr. Herbert G. Kloiber, zur wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem April, die dieser in zwei Verfahren gefällt hatte.

Parallel zum Auskunftsanspruch im Sinne der Rechteinhaber eines Musikstücks von Xavier Naidoo gab der BGH auch der Beschwerde der Tele München Gruppe statt, die wegen der illegalen Verbreitung der Filme "Iron Man 2" und "Plan B für die Liebe" Auskunft von der Deutschen Telekom über die Inhaber mehrerer IP-Adressen verlangt hatte. Auch hier hatte die Telekom die Auskunft verweigert nachdem die Rechteinhaber zuvor am Landgericht Köln sowie OLG Köln gescheitert waren.

Anders als bislang von deutschen Gerichten angenommen, sollen Rechteinhaber im Falle einer offensichtlichen Rechtsverletzung auch dann Auskunft von einem Internetdienstanbieter über den Inhaber einer mit der Verletzung verbundenen IP-Adresse erhalten, wenn die Verletzungshandlung "kein gewerbliches Ausmaß" erreicht - andernfalls wären Rechteinhaber "faktisch schutzlos gestellt". In einem Rechtsstaat dürfe auch das Internet "keinen rechtsfreien Raum bilden", so der BGH.

Bislang wurde angenommen, für den Auskunftsanspruch gegenüber (u.a.) ISPs, der sich aus dem zweiten Absatz des § 101 UrhG ergibt, müssten auch die Voraussetzungen des ersten Absatzes gegeben sein, der einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzter selbst festlegt. Der BGH hingegen legt die Vorschrift anders aus und sieht zwei getrennte Anspruchsgrundlagen.

Auch Geschäftsführer Dr. Matthias Leonardy der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) begrüßte die "Korrektur einer Fehlentwicklung" durch den BGH: Die Einfügung des "gewerblichen Ausmaßes" in die Vorschrift sei stets irritierend gewesen und unter anderem dahingehend interpretiert worden, dass die illegale Verbreitung von Titeln, die älter als sechs Monate waren (eine von Gerichten gezogene Grenze), mangels eines Auskunftsanspruches ungeahndet blieb. Dies sei an der wirtschaftlichen Realität der Longtail-Vermarktung vorbei gegangen.

Quellen: filmecho | Blickpunkt:Film

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