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Neues BSG-Urteil in der Synchronbranche

Synchronschauspieler begrüßen Urteil des Bundessozialgerichts zur Abrechnungspraxis.



Der InteressenVerband Synchronschauspieler (IVS) hat das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2017 positiv aufgenommen, wonach Synchronschauspieler als abhängig Beschäftigte bei ihren typischen, auf kürzer als eine Woche befristeten Beschäftigungsverhältnissen, grundsätzlich als „unständig Beschäftigte“ einzustufen sind.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, so der IVS, verzichtet das BSG damit ab sofort auf das Kriterium der „Berufsmäßigkeit“ als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unständigkeit. Nach dem nunmehr allein maßgeblichen Wortlaut des § 163 Abs. 1 SGB VI komme es nur noch auf die regelmäßige kurze Dauer der Synchroneinsätze an.

IVS-Vorstand Till Völger: „Mit dem BSG-Urteil haben wir das Problem eines stetigen Statuswechsels endlich vom Tisch bekommen und sind nicht mehr mit dem Problem konfrontiert, ständig neue Prognosen abgeben zu müssen. Es wird damit für alle einfacher, auch für die Produzenten.“

Bislang galt laut IVS: Eine Beschäftigung wurde nur dann als unständig bewertet, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wurde. Das war der Fall, wenn sie wirtschaftlich bzw. zeitlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildete. Das sollte jeweils auf Monatsbasis festgestellt werden. Daraus folgte, dass der Status bei vielen Synchronschauspielern, die keine einheitliche Erwerbsbiographie aufwiesen, oftmals wechselte. Damit musste theoretisch jeder Schauspieler vor jedem Termin eine Prognose über den Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit abgeben. Ein Aufwand, der in der Praxis kaum leistbar war.

Quellen: filmecho | IVS

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